dydo Immobilien & Hausverwaltung Joachim Smarslik e.K.
Veröffentlicht am 02. September 2024
Als Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus sind Sie Teil einer Gemeinschaft – der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, können nicht im Alleingang getroffen werden. Hier kommt die Eigentümerversammlung (ETV) ins Spiel, das zentrale Organ der WEG, in dem alle wichtigen Beschlüsse gefasst werden. Von der Wahl eines neuen Hausverwalters bis hin zu baulichen Veränderungen – die Eigentümerversammlung ist der Ort, an dem Ihre Stimme zählt und an dem die Weichen für die Zukunft Ihrer Immobilie gestellt werden.
Übersicht
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium, in dem alle Mitglieder einer WEG ihre Interessen vertreten können. Sie muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und bietet Ihnen als Wohnungseigentümer die Gelegenheit, Ihr Stimmrecht auszuüben. Ob es um die Renovierung des Treppenhauses, den Austausch des Hausmeisters oder die Änderung der Hausordnung geht – in der Eigentümerversammlung wird entschieden, wie das Gemeinschaftseigentum verwaltet und gepflegt wird. Um einen Beschluss zu fassen, ist in der Regel eine einfache Mehrheit erforderlich, das heißt, mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen müssen zustimmen.
Ladungsfrist verlängert: Früher betrug die Ladungsfrist für die Einladung zur Eigentümerversammlung nur zwei Wochen. Durch die WEG-Reform wurde diese Frist auf drei Wochen verlängert, um den Eigentümern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.
Der Ablauf einer Eigentümerversammlung folgt einem festgelegten Schema:
Prüfung der Anwesenheit und Teilnahmeberechtigung: Zu Beginn der Versammlung prüft der Versammlungsleiter, ob alle anwesenden Personen auch wirklich stimmberechtigt sind. Dabei werden auch schriftliche Vollmachten berücksichtigt, wenn ein Eigentümer nicht persönlich erscheinen kann.
Eröffnung der Versammlung: Sobald die Anwesenheit geklärt ist, eröffnet der Versammlungsleiter die Versammlung offiziell.
Leitung der Versammlung: Der Versammlungsleiter führt durch die Tagesordnung. Die Eigentümer haben die Möglichkeit, ihre Meinungen zu äußern, Fragen zu stellen und Anregungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu geben.
Abstimmung und Bekanntgabe der Ergebnisse: Über die eingereichten Anträge wird abgestimmt. Die Ergebnisse werden direkt nach der Abstimmung bekannt gegeben.
Protokollierung und Beendigung der Versammlung: Nach der Abstimmung wird ein Protokoll erstellt, in dem die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Die Versammlung wird anschließend offiziell beendet.
Protokollpflicht: Das Protokoll der Eigentümerversammlung muss von der Versammlungsleitung und mindestens einem Eigentümer unterschrieben werden. Wenn ein Verwaltungsbeirat existiert, müssen auch dessen Mitglieder das Protokoll unterzeichnen.
Die Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung erfolgt durch Abstimmung. Je nach Thema sind unterschiedliche Mehrheiten erforderlich:
Einfache Mehrheit: Bei den meisten Entscheidungen reicht eine einfache Mehrheit aus, das heißt, mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen müssen zustimmen. Dies gilt zum Beispiel für die Wahl eines neuen Hausverwalters oder die Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Doppelt qualifizierte Mehrheit: Bei besonders wichtigen Entscheidungen, wie der Verteilung der Kosten für bauliche Veränderungen, ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das bedeutet, dass zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen müssen.
Für jede Eigentümerversammlung muss ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll dient nicht nur der Dokumentation der Beschlüsse, sondern ist auch ein wichtiges Beweismittel, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Im Protokoll müssen folgende Punkte enthalten sein:
Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung
Teilnehmerliste
Tagesordnungspunkte
Abstimmungsergebnisse mit Vermerk zum Ort und Datum
Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und mindestens einem Eigentümer unterschrieben werden. Wenn ein Verwaltungsbeirat existiert, müssen auch dessen Mitglieder das Protokoll unterzeichnen. Zusätzlich zur Protokollpflicht muss eine Beschluss-Sammlung geführt werden, in der alle Beschlüsse fortlaufend dokumentiert werden.
Einberufung ohne Verwalter: Eine Eigentümerversammlung kann auch ohne einen Verwalter einberufen werden. Dies ist besonders in selbstverwalteten WEGs der Fall, wo ein interner Verwalter, der aus den Reihen der Eigentümer gewählt wurde, diese Aufgabe übernimmt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag WEG-Selbstverwaltung
Virtuelle Versammlungen: Seit der WEG-Reform 2020 können Eigentümerversammlungen auch digital durchgeführt werden. Dies muss jedoch vorher beschlossen werden, und Eigentümer, die eine Präsenzversammlung wünschen, dürfen nicht zur digitalen Teilnahme gezwungen werden.
Die Eigentümerversammlung ist ein unverzichtbares Instrument der WEG, um das Gemeinschaftseigentum effizient zu verwalten und wichtige Entscheidungen zu treffen. Sie bietet jedem Eigentümer die Möglichkeit, aktiv mitzuwirken und die Zukunft seiner Immobilie mitzugestalten. Umso wichtiger ist es, sich gut auf die Versammlung vorzubereiten, an ihr teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
Wir benötigen nur grundlegende Informationen über das zu verwaltende Objekt, um Ihnen blitzschnell ein unverbindliches WEG-Angebot zu machen.
Sofort nach dem Ausfüllen des Formulars erhalten Sie ein unverbindliches Angebot. Unser Team überprüft die Daten und Sie erhalten binnen weniger Tage ein individuelles Angebot mit Festpreisgarantie.
Nachdem Sie unser verbindliches Angebot erhalten haben, können Sie es in Ruhe prüfen. Über die Annahme des Angebots entscheidet dann die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft.
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